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Führerscheinklassen
EU-Führerscheine, die ab 2013 ausgestellt werden, müssen alle 15 Jahre erneuert werden. Das gilt allerdings nur für das Dokument mit dem Passfoto der Fahrerin oder des Fahrers. Die Fahrerlaubnis bleibt unberührt.
Fahrerlaubnis-Klassen | Informationen | Einschluss | Mindestalter | Vorbesitz erforderlich |
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A1 | Krafträder der Klasse A (Leichtkrafträder) mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, Verhältnis Leistung zur Leermasse: maximal 0,1 kW/kg. Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 50cm³ und einer bbH von mehr als 45 km/h mit einer Leistung von bis 15 kW. | AM | 16 Jahre | Nein |
Klasse A1 berechtigt auch zum Führen von:
Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer bbH von mehr als 40 km/h, wenn sie bis zum 31.12.1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn sie vor dem 18.01.2013 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Fahrerlaubnis-Klassen | Informationen | Einschluss | Mindestalter | Vorbesitz erforderlich |
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A2 | Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bbH von mehr als 45 km/h. Leistung: maximal 35 kW. Verhältnis Leistung zur Leermasse: maximal 0,2 kW/kg. | A1, AM | 18 Jahre | Nein |
Fahrerlaubnis-Klassen | Informationen | Einschluss | Mindestalter | Vorbesitz erforderlich |
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A | „Schwere“ Krafträder (Zweiräder auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW. | A2, A1 | 24 Jahre 20 Jahre nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A | Nein |
Fahrerlaubnis-Klassen | Informationen | Einschluss | Mindestalter | Vorbesitz erforderlich |
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B | Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen, AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Anhänger dürfen mitgeführt werden, sofern: a) die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 750 kg nicht übersteigt oder | L, AM | 18 Jahre 17 Jahre B17 begleitetes Fahren | Nein |
Fahrerlaubnis-Klassen | Informationen | Einschluss | Mindestalter | Vorbesitz erforderlich |
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B 96 | Kombination aus Kraftfahrzeugen der Klasse B (Pkw oder leichter Lkw) und Anhänger von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 4.250 kg. | 18 Jahre 17 Jahre B 17 begleitetes Fahren | Klasse B |
Fahrerlaubnis-Klassen | Informationen | Einschluss | Mindestalter | Vorbesitz erforderlich |
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BE | Kombination aus Zugfahrzeug der Klasse B und | 18 Jahre 17 Jahre B17 begleitetes Fahren | Klasse B |
Krafträder der Klasse A (Leichtkrafträder) mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, Verhältnis Leistung zur Leermasse: maximal 0,1 kW/kg.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 50cm³ und einer bbH von mehr als 45 km/h mit einer Leistung von bis 15 kW.
Einschluss: AM
Mindestalter: 16 Jahre
Vorbesitz erforderlich: Nein
Klasse A1 berechtigt auch zum Führen von:
Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer bbH von mehr als 40 km/h, wenn sie bis zum 31.12.1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn sie vor dem 18.01.2013 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bbH von mehr als 45 km/h.
Leistung: maximal 35 kW.
Verhältnis Leistung zur Leermasse: maximal 0,2 kW/kg.
Einschluss: A1, AM
Mindestalter: 18 Jahre
Vorbesitz erforderlich: Nein
„Schwere“ Krafträder (Zweiräder auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW.
Einschluss: A2, A1
Mindestalter: 24 Jahre; 20 Jahre nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2; 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A
Vorbesitz erforderlich: Nein
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen, AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Anhänger dürfen mitgeführt werden, sofern:
a) die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 750 kg nicht übersteigt oder
b) die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3.500 kg beträgt.Einschluss: L, AM
Mindestalter: Klasse B -> 18 Jahre | Klasse B17 -> 17 Jahre (begleitetes Fahren)
Vorbesitz erforderlich: Nein
Kombination aus Kraftfahrzeugen der Klasse B (Pkw oder leichter Lkw) und Anhänger von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 4.250 kg.
Einschluss: –
Mindestalter: Klasse B -> 18 Jahre | Klasse B17 -> 17 Jahre (begleitetes Fahren)
Vorbesitz erforderlich: Klasse B
Kombination aus Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, der die Grenzwerte der in die Klasse B oder B 96 fallenden Kombinationen übersteigt.
Einschluss: –
Mindestalter: Klasse BE -> 18 Jahre | Klasse B17 -> 17 Jahre (begleitetes Fahren)
Vorbesitz erforderlich: Klasse B